S a t z u n g

 

 

Des Verkehrsverein Cuxhaven 1927 e.V. central

 

§ 1 Name und Zweck

 

Der Verein führt den Namen „Verkehrsverein Cuxhaven 1927 e.V. central“. Er verfolgt neben gemeinnützigen Zielen insbesondere die Hebung des Fremdenverkehrs, den Ausbau der Kureinrichtungen, sowie Aufgaben eines Bürgervereines.

Insbesondere die Koordination von Werbemaßnahmen, der Vermittlung von Ferienquartieren und den damit verbundenen Zusatzgeschäften, der Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden und Gremien des Fremdenverkehrs/Tourismus und der Fremdenverkehrswirtsschaftsbetriebe/Tourismuswirtschaftsbetriebe aller Art, auch ortsübergreifend.             

 

§ 2 Sitz

 

Der Sitz des Vereins ist Cuxhaven.                 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

Mitglied des Vereins kann jede in Cuxhaven oder dessen Umgebung ansässige, natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, ebenso können sonstige Personen, die an der Hebung des Fremdenverkehrs des Nordseeheilbades Cuxhaven interessiert sind, die Mitgliedschaft erwerben.

 

Der Jahresbeitrag beträgt:

für Privatpersonen und Privatvermieter            

für gewerbliche Betriebe                                 

die Zahlung erfolgt in einer Summe.

 

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung.

Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Geschäftsjahresbeitreten, haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person oder die Auflösung der Personenvereinigung,
  2. durch Austritt aus dem Verein, der jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen kann,
  3. durch Ausschluss, der vom Vorstand bestimmt werden kann, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins entgegengearbeitet hat oder 6 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Über den Einspruch des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Austritt oder Ausschluss ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Geschäftsführer/in

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens an einem vom Vorstand bestimmten Zeitpunkt statt.

Die Form der Einladung, in der gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben ist, bestimmt der Vorstand.

Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung berufen, wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beim Vorstand darauf antragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter geleitet.

In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand einen die Vereinstätigkeit erläuternden Bericht über das verflossene Geschäftsjahr.

Alljährlich wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand die Abrechnung über das verflossene Geschäftsjahr vorgelegt, nachdem die Bücher vorher von einem beeidigten Bücherrevisor oder einem öffentlichen Revisionsbeamten geprüft worden sind. Der Prüfungsbericht ist der Versammlung vorzulegen. Dem Vorstand und der Geschäftsführung ist durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.

Anträge der Vereinsmitglieder zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zu den Anregungen, die dem Zweck des Vereins dienen, ist jedem Mitglied das Wort zu gewähren. Die Mitgliederver-sammlung wählt den Vorstand und beschließt über Satzungsränderungen.

Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Geschäftsführer/in protokolliert und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer/in unterschrieben.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der ersten Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. dem/der Geschäftsfüher/in

 

Der Vorstand bedient sich eines fünfköpfigen Beirates, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird und von dem Vorstand teilweise oder geschlossen zu den jeweils fachlichen Berratungen herangezogen werden kann. Die Wahl des Vorstandes erfolgt dergestalt, dass jährlich abwechselnd der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bzw.der stellvertretende  Vorsitzende und der Schriftführer für zwei Jahre neu gewählt werden.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von je zwei  Mitgliedern des Vorstandes, darunter dem ersten Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

 

§ 10 Der Geschäftsführer

 

Die rechte und Pflichten des Geschäftsführers/in regeln die Bestimmungen eines Vertrages. Besondere Vollmachten für den Geschäftsführer/in erteilt der Vorstand. Er/sie  nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung als beratendes Mitglied teil.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, bestellt zugleich auch die Liquidatoren. Es sollen 5 Liquidatoren bestellt werden. Die fünf Vorstandsmitglieder und die 5 Liquidatoren bestimmen gemeinsam, was mit dem Vereinsvermögen geschehen soll.

Jeder hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

Cuxhaven, 06.12.2005